Wetten, Spiele u. Automaten
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Vorstellung der Berufsgruppe
Das Aufstellen bzw. Betreiben von Spielautomaten bedarf einer besonderen Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz. Erst nach Erteilung der Bewilligung dürfen Spielautomaten aufgestellt bzw. betrieben werden.
Spielautomaten im Sinne des NÖ Spielautomatengesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung in Tätigkeit gesetzt oder benutzbar gemacht werden.
Geschicklichkeitsautomaten sind Spielautomaten, bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolges keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit dienen und der Spielerfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Glücksspielautomaten - Kleines Glücksspiel - sind Spielautomaten, bei denen pro Spiel die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von € 0,50 nicht übersteigt und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von € 20,- nicht übersteigt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Das reine Vermieten von Spielautomaten ist ein
freies Gewerbe.
Wettannahmeterminals
Die Benützung von Wettannahmeterminals (Wettautomaten) ist grundsätzlich möglich wenn der Bewilligungsinhaber oder der genehmigte Geschäftsführer anwesend ist und dauernd der Blickkontakt mit dem Gerät gewährleistet ist (Jugendschutz, persönliche Ausübung). Ist der Antragsteller einen juristische Person, muss für jeden Standort ein eigene persönliche Bewilligung vorliegen sowie ein verlässlicher und eigenberechtigter Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Dies kann auch der Gastwirt sein. Der Geschäftsführer wird von der Landesregierung genehmigt.
Obwohl bereits in der Praxis sehr stark verankert sind die Begriffe „Wettautomaten“ oder „Wettomaten“ irreführend, da es sich um keine Automaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz handelt bzw. handeln darf. Automaten unterliegen der Regelung nach dem NÖ Spielautomatengesetz oder dem Glücksspielgesetz.
Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros
Die gewerberechtliche Ausübung der „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ umfasst aus Sicht der NÖ Landesregierung jedenfalls nicht jene Tätigkeiten, die der Tätigkeit der Buchmacher und der Totalisateure entsprechen.
Ausgeschlossen sind daher der Abschluss von Wetten (Buchmacher) und die Vermittlung von Wetten (Totalisateur). Die gewerberechtliche „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ besteht somit lediglich darin, potenzielle Wettkunden Buchmachern bzw. Totalisateuren bekannt zu machen bzw. zuzuführen. Eine Tippabgabe oder -annahme erfolgt dabei nicht.
Tritt nun ein gewerberechtlicher Vermittler zwischen den Wettkunden und den Inhaber einer Buchmacher- oder Totalisateurbewilligung, so ist darauf zu achten, dass die vom Gesetz geforderte persönliche Ausübung der Buchmacher- bzw. Totalisateurbewilligung weiterhin gewährleistet ist. Der Wettkunde muss beim Abschluss der Wette in direktem Kontakt mit dem Inhaber der Buchmacher- bzw. Totalisateurbewilligung bzw. mit dem bestellten und genehmigten Geschäftsführer stehen.
Der Gewerbetreibende, der das freie Gewerbe „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ ausübt, darf also nur den Kontakt zwischen Wettkunden und Buchmacher oder Totalisateur herstellen, der in der Folge dann zu einem Abschluss einer Wette unmittelbar mit dem Buchmacher bzw. zu einer Tippabgabe oder -annahme beim Totalisateur führen kann.
Wenn also „Automaten“ oder „Terminals“ von einem Gewerbetreibenden, der das freie Gewerbe „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ ausübt, verwendet werden, so muss sichergestellt sein, dass tatsächlich nur eine Vermittlung von potenziellen Wettkunden zu Wettanbietern erfolgt und muss nach Ansicht der NÖ Landesregierung der potenzielle Wettkunde hierüber auch aufgeklärt werden. Wird nach der erfolgreichen Vermittlung eines Wettwilligen mit einem Buchmacher oder Totalisateur ein Wettanbot angenommen und ein Wettabschluss getätigt, so darf die Wettannahme oder der Wettabschluss nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-2, erfolgen.
Wettautomaten – wenn mit diesen Wettabschlüsse getätigt werden – dürfen nur eingesetzt werden, wenn für den konkreten Standort eine entsprechende Bewilligung gemäß § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-2, vorliegt.
Erfolgt die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ zur Vermittlung von Wettkunden an Wettanbieter mit Automaten (Terminals), wird eine solche Vermittlung mehrere Wettanbieter umfassen müssen. Wird mit dem Automaten nur der Kontakt zu einem einzigen Wettanbieter angeboten, handelt es sich nach Ansicht der NÖ Landesregierung nicht um die selbständige Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“, sondern um eine Tätigkeit des jeweiligen Wettanbieters selbst, der seine Wetten „seinen“ Wettkunden zur Annahme anbietet. Dies ist bereits Teil der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure.
Berufsgruppensprecher
Automaten
Obmannstv. Peter Brey
Spielersuchtprävention
Helmut Kafka
Buchmacher
Prokuristin Patricia Polanz
Automaten
KommR Ernst Riedl





